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Abschaffung der Inhaberaktien: Das Global Forum-Gesetz

Mann schreddert das Dokument

Am 1. November 2019 ist das Global Forum-Gesetz in Kraft getreten. Das neue Gesetz beschränkt die Ausgabe von Inhaberaktien und führt die Sanktionen für das nicht vorschriftsgemässe Führen des Aktienbuchs ein.

Wer ist betroffen?

Die Neuerungen betreffen jede Schweizer Aktiengesellschaft, die Inhaberaktien ausgegeben hat, insbesondere die Inhaberaktionäre und die Mitglieder des Verwaltungsrats.

I. Hintergrund

Global Forum

Das Global Forum beurteilt mittels Länderüberprüfungen (Peer-Reviews), wie der internationale Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage in den einzelnen Staaten Anwendung findet. Die Länderprüfungen erfolgen in zwei Phasen.

Im Rahmen der Länderprüfung 2016 in der Phase 2 hat die Schweiz eine ungenügende Note „teilweise konform“ hinsichtlich der Transparenz der juristischen Personen erhalten. Aus diesem Grund muss die Schweiz die Empfehlungen des Global Forum umsetzen, um in der nächsten Länderprüfung eine Gesamtnote „weitgehend konform“ zu bekommen.

Bisherige Massnahmen

Bestimmte Vorschläge des Global Forum bezüglich der Transparenz der juristischen Personen stimmen mit den GAFI-Empfehlungen überein. Mit dem GAFI-Gesetz hat die Schweiz 2015 die Regeln betreffend die Inhaberaktien der nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften eingeführt.

Zur besseren Transparenz müssen die Inhaberaktionäre und die an den Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen seit 2015 der Gesellschaft ihre Identität offenlegen. Alle Inhaberaktionäre und wirtschaftlich Berechtigte hat die Aktiengesellschaft in einem Verzeichnis zu erfassen. Dadurch haben die Inhaberaktien an ihrer Anonymität verloren.

Geld in der Waschmaschine

Inhaberaktien als Instrument für Geldwäscherei

Das Global Forum ist der Meinung, die 2015 ergriffenen Massnahmen seien nicht ausreichend. Der Bericht zur Phase 2 bemängelt, dass die Inhaberaktionäre einer nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft solange anonym bleiben können, bis sie ihre Aktionärsrechte verwirklichen wollen. Der neue Besitzer kann die Inhaberaktien frei erwerben und übertragen, ohne sich der Gesellschaft vorzustellen.

Ausserdem sieht das GAFI-Gesetz keine strafrechtlichen Sanktionen für eine verspätete Meldung vor. Aufgrund dessen sind die nicht börsenkotierten Inhaberaktien zur Steuerhinterziehung und Geldwäscherei geeignet.

Kritik des Global Forum-Gesetzes

Der Berner Professor für Wirtschaftsrecht Dr. Peter V Kunz sieht die Argumente des Global Forum kritisch an. Er meint, dass die Rolle der nicht börsenkotierten Inhaberaktien zu Zwecken der Steuerhinterziehung und Geldwäscherei überschätzt ist.

Ebenfalls eignen sich Namenaktien Geld zu waschen oder Steuern zu hinterziehen, selbst wenn sie börsenkotiert sind. Es handelt sich dabei um Dispoaktien. Denn lässt ein Namenaktionär sich in das Aktienbuch nicht eintragen, bleibt er für die Gesellschaft anonym. Ihm stehen zwar keine Stimmrechte zu, jedoch kann der Aktionär Dividende bekommen.

Peter V Kunz betont:

Wer sich nicht eintragen lässt, kann nicht an der Generalversammlung teilnehmen und seine Stimmrechte nicht wahrnehmen. Wer aber Steuern hinterziehen oder Geld waschen will, ist vor allem am Vermögenswert und nicht an den Stimmrechten interessiert.

Das Global Forum-Gesetz in Grundzügen:

1. Abschaffung der Inhaberaktien

Der Schwerpunkt des neuen Gesetzes liegt in der Abschaffung von Inhaberaktien der nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften. Seit 1. November 2019 sind die Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat (Art. 622 Abs. 1bis OR). Ein solcher Ausnahmefall muss die Gesellschaft im Handelsregister eintragen lassen (Art. 622 Abs. 2bis OR).

Global Forum-Gesetz Fristen
Seit 1.November 2019 Ab 1.Mai 2021 Ab 1.November 2024 Ab 31.Oktober 2034
- Keine Ausgabe von Inhaberaktien der nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften zulässig (Art. 622 Abs. 1bis OR)
- Busse beim nicht vorschriftsgemässen Führen des Aktienbuchs oder Verzeichnisses über die wirtschaftlich Berechtigten (Art. 327a StGB)
- freiwillige Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien bis zum 30. April 2021
Automatische Umwandlung der unzulässigen Inhaberaktien in Namenaktien Automatische Nichtigkeit der Aktien der nicht gemeldeten Inhaberaktionäre Kein Entschädigungsanspruch von schuldlos entrechteten Aktionären

2. Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien

Liegt keine der beiden Ausnahmen vor, muss die Gesellschaft die Inhaberaktien in Namenaktien umwandeln.

3. Nichtigkeit der Aktien von nicht gemeldeten Aktionären

Lassen die Inhaberaktionäre sich in das Aktienbuch bis zum 31. Oktober 2024 nicht eintragen, werden ihre Aktien nichtig.

4. Sanktionen

Kommen die Aktionäre ihrer Pflicht zur Meldung von wirtschaftlich Berechtigten nicht nach, müssen sie mit einer Busse rechnen. Dem Verwaltungsrat droht eine Busse, wenn er das Aktienbuch und Verzeichnis über die wirtschaftlich Berechtigten nicht oder nicht ordnungsgemäss führt.

II. Handlungsbedarf

Aktionäre

Die Inhaberaktionäre müssen prüfen, ob sie der Gesellschaft bereits gemeldet haben:

  • ihre Inhaberaktionärsstellung
  • die an den Inhaberaktien wirtschaftlich berechtigte Person (Art. 697j OR).

Die wichtigsten Angaben, die die Inhaberaktionäre und wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft mitteilen müssen, sind:

  • Vor- und Nachname bzw. Firma
  • Adresse
  • Anzahl und Nummern der gehaltenen Inhaberaktien

Falls die Meldepflicht noch nicht erfüllt ist, müssen die Inhaberaktionäre diese umgehend nachholen. Melden sich die Aktionäre nicht, können sie ihre Vermögens- und Stimmrechte verlieren (Art. 697m OR).

Fristen für die Meldung der Inhaberaktionäre:

Das Gesetz sieht keine Frist für die Meldungen vor.
Die Inhaberaktionäre müssen jedoch Folgendes beachten:

1. Einfache Meldung

Bis zum 30. April 2021 können die Aktionäre sich bei der Gesellschaft direkt melden.

2. Meldung durch das Gericht

Vom 01. Mai 2021 bis zum 31. Oktober 2024 ist eine Eintragung in das Aktienbuch nur auf Antrag beim Gericht möglich. Die Voraussetzung für die Beantragung ist die vorgängige Zustimmung der Gesellschaft. Die Gerichtskosten tragen die Aktionäre.

3. Endgültiger Verlust der Aktionärsrechte

Ab dem 1. November 2024 verlieren die nicht gemeldeten Aktienbesitzer ihre Aktionärsrechte endgültig.

4. Anspruch auf Entschädigung bei schuldlosem Rechtsverlust

Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden am 1. November 2024 nichtig geworden sind, können bis zum 31. Oktober 2034 gegenüber der Aktiengesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Tun sie das nicht, erlischt ihr Entschädigungsanspruch.

Konsequenzen für Aktionäre bei Nichteinhaltung der Meldepflicht

  1. Inhaberaktionäre, die sich gegenüber der Gesellschaft nicht melden, gehen das Risiko ein ihre Aktien zu verlieren.
  2. Melden die Inhaberaktionäre die wirtschaftlich Berechtigten nicht oder mit falschen Angaben, müssen sie mit einer Busse in Höhe von maximal 10 000 CHF rechnen (Art. 327 StGB).

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat hat abzuklären, ob die Aktiengesellschaft zur Ausgabe von Inhaberaktien nach neuen gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist. Der Inhalt des Aktienbuchs ist auf Vollständigkeit zu prüfen und bei Bedarf auf den neuesten Stand zu bringen. Der Verwaltungsrat muss es verhindern, dass die nicht gemeldeten Inhaberaktionäre ihre Stimmen abgeben und eine Dividende bekommen.

Was ist zu tun:

1.Nachprüfen, ob die Aktiengesellschaft Inhaberaktien ausgehändigt hat.

2.Prüfen, ob die Gesellschaft zu der Ausgabe von Inhaberaktien nach dem Global Forum-Gesetz berechtigt ist.

3.Ausnahmefall beim Handelsregisteramt eintragen lassen.
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn:
a) mindestens ein Teil der Aktien der Gesellschaft auf einer Börse kotiert ist (nicht unbedingt die Inhaberaktien)

b) oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet und bei einer von der AG bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt sind (Art. 622 Abs. 1bis OR).

Der Verwaltungsrat hat 18 Monate Zeit nach Inkrafttreten des neuen Rechts (bis zum 30. April 2021), um die Eintragung des Ausnahmefalls beim Handelsregisteramt zu verlangen (Art. 2 UeB). Bei der Anmeldung sind entsprechende Belege vorzulegen.

4.Inhaberaktien in Namenaktien umwandeln.

Ist die Kotierung an einer Börse oder Ausgestaltung der Inhaberaktien als Bucheffekten nicht erwünscht, muss die Aktiengesellschaft ihre Inhaberaktien bis zum 30. April 2021 in Namenaktien umwandeln (Art. 704a OR). Die Umwandlung bedarf einer Anpassung der Statuten bei der nächsten Statutenänderung (Art. 5 Abs. 1 UeB).

Für eine reibungslose Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien verwenden Sie unsere ausführliche Anleitung und kostenlose Checkliste.

5.Aktienbuch und Bücher aktualisieren.

6.Sicherstellen, dass die nicht gemeldeten Inhaberaktionäre ihre Stimm- und Vermögensrechte nicht ausüben.

Konsequenzen für den Verwaltungsrat bei Untätigkeit

Erfolgt die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien bis zum 30. April 2021 nicht, muss der Verwaltungsrat mit folgenden Konsequenzen rechnen:

1. Automatische Umwandlung

Am 1. Mai 2021 erfolgt die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien automatisch (Art. 4 Abs. 1 UeB). Die umgewandelten Aktien behalten ihren Nennwert, ihre Liberierungsquote und ihre Eigenschaften in Bezug auf das Stimmrecht und die vermögensrechtlichen Ansprüche. Ihre Übertragbarkeit ist nicht beschränkt (Art. 4 Abs. 3 UeB).

Das Handelsregisteramt ändert die Einträge aufgrund der Umwandlung und trägt eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten (Art. 4 Abs. 2 UeB).

2. Unmöglichkeit jeder Statutenänderung außer betreffend die Umwandlung

Ab 1. Mai 2021 wird das Handelsregisteramt jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung in das Handelsregister ablehnen, solange die Gesellschaft diese Anpassung nicht vornimmt (Art. 5 Abs. 2 UeB).

Busse bei nicht ordnungsgemässem Führen des Aktienregisters

Seit 1. November 2019 kann der Verwaltungsrat eine Busse bis zu 10 000 CHF bekommen, wenn er das Aktienbuch und das Verzeichnis über wirtschaftlich Berechtigte nicht oder nicht ordnungsgemäss führt (Art. 327a StGB).


Literatur:

Geschrieben von Anna Sokolova


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