Dividendenbescheinigung automatisch erstellen

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Dividendenbescheinigung für die Aktionäre erstellen

Inhaltsverzeichnis

Schüttet die Aktiengesellschaft eine steuerpflichtige Dividende aus, muss sie dem Aktionär eine Bescheinigung darüber ausstellen. Anhand der Dividendenbescheinigung kann der Aktionär seinen Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer geltend machen.

I. Was ist eine Dividendenbescheinigung?

Die Dividendenbescheinigung ist eine Bescheinigung über die Auszahlung der Dividenden. Der Begriff Dividendenbescheinigung ist jedoch im Gesetz nicht zu finden. Es werden stattdessen Bezeichnungen wie Bescheinigung über die steuerbare Leistung, Steuerabzugsbescheinigung oder Abzugsbescheinigung verwendet.

II. Wie hängt die Dividendenbescheinigung mit der Verrechnungssteuer zusammen?

Verrechnungssteuer auf Dividenden

Auf Dividenden Schweizer Aktiengesellschaften fordert der Bund eine Verrechnungssteuer ein. Eine Ausnahme davon stellt lediglich die Dividende dar, die die Gesellschaft aus Reserven für Kapitaleinlagen zahlt. Alle anderen Dividenden sind steuerpflichtig.

Wer muss die Verrechnungssteuer zahlen?

Die Verrechnungssteuer ist eine an der Quelle erhobene Steuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens. Erhebung an der Quelle bedeutet, dass nicht der Empfänger der steuerbaren Leistung sondern dessen Schuldner die Steuer abführen muss.

Bei der Auszahlung der Dividende hat die Aktiengesellschaft die Verrechnungssteuer abzuliefern. Das Unternehmen darf die Steuerlast aber nicht selber tragen, sondern muss sie auf den Dividendenempfänger überwälzen (Art. 14 Abs. 1 VStG). Der Aktionär bekommt einen um die Verrechnungssteuer gekürzten Betrag ausgezahlt.

Wie hoch ist der Steuersatz?

Der Steuersatz beträgt 35%. Diesen Betrag zieht die Gesellschaft von der Dividende ab und entrichtet diesen innert 30 Tagen nach Gewinnverteilungsbeschluss an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die restlichen 65% zahlt die Gesellschaft an den Aktionär.

Sinn und Zweck der Überwälzung

Mit der Überwälzung der Steuerlast möchte der Gesetzgeber die Steuerhinterziehung eindämmen und die Aktionäre zu der Deklaration ihrer Kapitalerträge zwingen.

Der Dividendenempfänger muss
- die steuerbare Leistung (Dividende) und
- den Vermögenswert, der diese abwirft (gehaltene Aktien),
korrekt deklarieren (natürliche Personen), respektive in den Büchern richtig erfassen (juristische Personen).

Tut der Aktionär das nicht, erlischt sein Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

Busse bei der Verletzung der Überwälzungspflicht

Die Verletzung der Überwälzungspflicht ist strafbar. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Überwälzung der Verrechnungssteuer unterlässt oder zu unterlassen verspricht, kann eine Busse bis zu 10 000 CHF bekommen (Art. 63 VStG).

III. Rückerstattung der Verrechnungssteuer und Dividendenbescheinigung

Bei der Auszahlung der Dividende muss die Gesellschaft den Aktionär in die Lage versetzen, die abgezogene Verrechnungssteuer zurückerstattet zu bekommen. Dafür gibt sie dem Aktionär die Bescheinigung über die Dividendenauszahlung aus.

Pflicht zu der Ausstellung der Dividendenbescheinigung

Hat die Aktiengesellschaft eine steuerpflichtige Dividende ausgeschüttet und die Verrechnungssteuer bezahlt , obliegt es ihr eine Dividendenbescheinigung an den Aktionär auszustellen (Art. 12 VStG, Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. d VStV).

In der heutigen Praxis besteht die Bescheinigungspflicht generell. Die Aktiengesellschaft stellt die Dividendenbescheinigung gleich mit der Ausschüttung der Dividende aus, ohne auf die Aufforderung der zuständigen Behörde oder des Aktionärs zu warten.

Wann muss die Aktiengesellschaft keine Dividendenbescheinigung ausgeben?

  1. Schüttet die Gesellschaft eine steuerfreie Dividende aus (Rückzahlung von Kapitaleinlagen), entfällt die Bescheinigungspflicht.

  2. Falls die Auszahlung der Dividende über eine Bank erfolgt, ist die Bank und nicht die Gesellschaft für die Abführung der Verrechnungssteuer und die Ausstellung der Bescheinigung zuständig.

IV. Inhalt der Dividendenbescheinigung

Eine Dividendenbescheinigung muss folgende Angaben enthalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a - e VStV):

  1. den Namen und die Adresse des Aktionärs;

  2. die Art und den Nennbetrag des Vermögenswertes (Anzahl und Nennbetrag von gehaltenen Aktien), der die steuerbare Leistung (Dividende) abgeworfen hat;

  3. den Bruttobetrag der Dividende (allenfalls in ausländischer und schweizerischer Währung inklusive Umrechnungskurs), der Zeitraum, auf den sie sich bezieht, und das Fälligkeitsdatum (Art. 4 Abs. 2 VStV);

  4. den Betrag der abgezogenen Verrechnungssteuer;

  5. das Datum der Ausstellung, Name und Adresse (Firmenstempel) der Aktiengesellschaft und Unterschrift des Verwaltungsrates.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die ESTV nicht unterschriebene Bescheinigungen zulassen. Aufgrund der EDV-mässigen Abwicklung ist heute die nicht unterzeichnete Bescheinigung üblich (Art. 3 Abs. 4 VStV).

Kopien oder Ersatzbescheinigungen sind als solche zu kennzeichnen (Art. 3 Abs. 3 VStV).

V. Ausschüttung der Dividende

To-do-Liste für den Verwaltungsrat

Was ist zu tun:

  1. die Verrechnungssteuer von der Dividende abziehen und dem Aktionär den Nettobetrag auszahlen (Art. 14 Abs. 1 VStG)

  2. dem Aktionär eine Bescheinigung über die Dividendenauszahlung ausstellen (Art. 14 Abs. 2 VStG)

  3. die Ausschüttung der Dividende unaufgefordert deklarieren (Formular 103 bei der ESTV einreichen) und gleichzeitig die Steuer entrichten (Art. 38 Abs. 2 VStG).

Verfahren Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Der Aktionär hat den Anspruch auf die Rückerstattung von Verrechnungssteuer. Die Rückerstattung erfolgt entweder durch Verrechnung mit den zu bezahlenden Kantons- und / oder Gemeindesteuern oder in bar.

Das Verfahren der Erhebung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer sieht folgendermassen aus:

  1. Von 100% Dividende überweist die Aktiengesellschaft 65% an den Aktionär und 35% als Verrechnungssteuer an die ESTV.

  2. Die ESTV leitet die Verrechnungssteuer an die kantonalen Steuerbehörden weiter.

  3. Der Aktionär stellt den Rückerstattungsantrag bei der Steuerbehörde seines Kantons (juristische Personen direkt bei der ESTV).

  4. Die kantonale Steuerbehörde / ESTV erstattet die Verrechnungssteuer an den Aktionär zurück.

Seinen Rückerstattungsanspruch muss der Aktionär geltend machen:

  • bei der kantonalen Steuerbehörde, falls der Aktionär eine natürliche Person ist
  • bei der ESTV, falls der Aktionär eine juristische Person oder Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit ist.

Downloads:

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Literatur:

Eidgenössische Steuerverwaltung, Die eidgenössische Verrechnungssteuer, Bern 2010
Eidgenössische Steuerverwaltung, Was ist die Verrechnungssteuer, 2016
Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Art. 14, 2. Auflage, Basel 2012

Geschrieben von Anna Sokolova


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