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Unternehmensnachfolge: Steuerrechtliche Aspekte

Inhaltsverzeichnis

Die Unternehmensnachfolge ist ein zeitlich und finanziell aufwändiger Prozess. Bei der Firmenübergabe handelt es sich um hohe Beträge, welche wiederum hohe Steuern hervorrufen. Wie Sie den lästigen steuerlichen Überraschungen bei der Planung einer Unternehmensnachfolge vorbeugen, erklären wir in diesem Beitrag.

Einleitung

Die Schweizer Unternehmenslandschaft ist durch KMU geprägt. Dazu zählen Firmen mit bis zu 250 Beschäftigten. In der Schweiz sind das fast 600 000 Betriebe, was mehr als 99% aller Unternehmungen ausmacht. Fast ein Viertel davon (über 123‘000) sind Aktiengesellschaften.

Laut Studie von Dun & Bradstreet waren circa 94‘854 Schweizer Unternehmen 2023 auf der Suche nach einem Nachfolger. Nachfolgend zeigen wir, wie die Inhaber von Aktiengesellschaften die steuerlichen Fallen bei der Nachfolgeplanung vermeiden.

I. Formen der Unternehmensnachfolge

Die zentrale Frage bei der Nachfolgeplanung ist, ob die Unternehmensnachfolge familienintern oder –extern erfolgt. Ausserdem ist es wichtig, ob die Übertragung eines Unternehmens entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Darüber hinaus kann die Unternehmensnachfolge steuerfrei oder steuerbar geschehen.

1. Intern vs. extern

Bei einer internen Unternehmensnachfolge geht die Gesellschaft an ein oder mehrere Familienmitglieder oder alternativ an leitende Mitarbeiter über. Bei einer externen Unternehmensnachfolge veräussert der Inhaber seine Unternehmung an eine Drittperson.

KMU: Formen der Unternehmensnachfolge und deren Häufigkeit
intern extern
an ein / mehrere Familienmitglied(er)
53%
an leitende Mitarbeiter
23%
an externe(n) Manager
24%

a) Interne Unternehmensnachfolge

(1) Family-Buy-Out

Bei der Veräusserung einer Aktiengesellschaft handelt es sich meistens um die Weitergabe des Lebenswerks. Family-Buy-Out (FBO) bezeichnet die Übergabe eines Unternehmens innerhalb des Familienkreises. Diese Form der Unternehmensnachfolge ist mit 53% die häufigste in der Schweiz.

(2) Management-Buy-Out

Bei Management-Buy-Out (MBO) handelt es sich um die Übergabe des Unternehmens an das bestehende Management. Fast ein Viertel aller Unternehmensübertragungen (23%) findet durch MBO statt.

b) Externe Unternehmensnachfolge

(1) Management-Buy-In

Ein weiteres Viertel der Unternehmensübergaben (24%) erfolgt durch Management-Buy-In (MBI). Dabei handelt es sich um die Übertragung der Gesellschaft an externe Personen als Manager und Eigentümer.

(2) Verkauf an ein anderes Unternehmen

Eine weitere Option der familienexternen Unternehmensnachfolge ist der Verkauf an ein anderes Unternehmen. Dies können Ihre Kunden, Lieferanten, Konkurrenten oder strategische Partner sein.

2. Entgeltlich vs. unentgeltlich

Der Inhaber kann seine Aktiengesellschaft sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich übertragen.

a) Entgeltliche Unternehmensnachfolge

Bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge veräussert der Inhaber seine Gesellschaft gegen die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Die Transaktion kann in zwei Arten ausgestaltet werden: als Asset Deal (Betriebskauf) oder als Share Deal (Aktienkauf). Die Wahl der Transaktionsart hängt von der steuerlichen und wirtschaftlichen Ausgangssituation jedes konkreten Unternehmens sowie von der Zielstruktur ab.

Asset Deal vs. Share Deal

Beim Asset Deal erwirbt der Käufer nicht die Gesellschaft, sondern deren einzelne Vermögenswerte. Dazu zählen die zum Unternehmen gehörenden Aktiven (Möbel, Maschinen, Warenlager) und Passiven (Verbindlichkeiten) sowie Verträge (Arbeitsverträge, Mietverträge etc.).

Beim Share Deal kauft der Erwerber die Aktien des Unternehmens (teilweise oder ganz). Der Kauf der Unternehmensanteile ist steuerlich vorteilhafter und braucht weniger administrativen Aufwand als der Asset Deal. Es gibt jedoch einen grossen Nachteil: auf den Käufer gehen alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft über, auch solche, die vorher nicht bekannt waren.

b) Unentgeltliche Unternehmensnachfolge

Um eine unentgeltliche Unternehmensnachfolge handelt es sich bei einer internen Übergabe der Gesellschaft an ein / mehrere Familienmitglied/-er oder an das bestehende Management. Die unentgeltliche Unternehmensnachfolge kann zu Lebzeiten des Inhabers oder nach seinem Ableben stattfinden.

Zu Lebzeiten des Unternehmensinhabers finden die internen Unternehmensübertragungen mittels einer Schenkung ohne Gegenleistung, eines Erbvorbezugs oder durch ein Verkäuferdarlehen statt. Nach Ableben des Inhabers erfolgt die unentgeltliche Unternehmensnachfolge durch die Vererbung meistens durch das Testament.

3. Steuerfrei vs. Steuerbar

Verkauf

Bei der Veräusserung der Aktien aus dem Privatvermögen ist der Verkauf für den Aktieninhaber steuerfrei. Sind die Aktien im Geschäftsvermögen (gewerbmässiger Wertschriftenhandel), ist der Verkauf steuerbar. Zudem gibt es eine Menge von Ausnahmen, wenn die Steuerbehörde den steuerfreien Verkauf von Aktien als steuerbar behandelt (näher dazu s. Punkt II. b) Steuerbarer Verkauf).

Schenkung und Erbschaft

In fast allen Kantonen ist die Veräusserung der Aktiengesellschaft durch die Erbschaft und Schenkung an Ehegatte und direkte Nachkommen steuerfrei. Zu den direkten Nachkommen zählen Kinder, Enkel und Urenkel. Übernimmt die Gesellschaft eine Drittperson, kann der Steuersatz bis zu 40% betragen. Die Steuerlast liegt am Übernehmer, obschon der Veräusserer häufig solidarisch haftet.

4. Kein Nachfolger

Findet der Inhaber einer Aktiengesellschaft keinen passenden Nachfolger, sind zwei Optionen möglich. Die erste Option ist die Fusion. Das betroffene Unternehmen verschmilzt mit einem anderen Unternehmen. Dies ist die Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation.
Die zweite Option ist die komplette Liquidation des Unternehmens.

Kein Nachfolger
Fusion
Liquidation

Vergleichstabelle “KMU: Unternehmensnachfolge”

KMU: Unternehmensnachfolge
intern extern
An wen? Familie (FBO) Mitarbeiter (MBO) externer Käufer (MBI)
Häufigkeit häufig (53%) weniger häufig (23%) weniger häufig (24%)
Dauer ca. 6,5 Jahre ca. 3,5 Jahre ca. 1,5 Jahre
Preis
unentgeltlich zum reduzierten Preis
zum reduzierten Preis zum vollen Preis
Veräusserungsform
Schenkung, Erbschaft Verkauf
(gemischte Schenkung,
Verkauf mit Darlehen)
Verkauf
(gemischte Schenkung,
Verkauf mit Darlehen)
Verkauf
Steuern Erbschafts- und Schenkungssteuer:
- Ehepartner: befreit
(in meisten Kantonen)
- direkte Nachkommen:
keine oder wenige Steuern
(in meisten Kantonen)
- nahe Verwandte: steuerbar
- Nichtverwandte:
sehr hohe Steuern
(1/4 – ½ der Erbschaft)
Lösung:
- Erbschaft in mehrere Erbvorbezüge aufteilen
(Ausgleichspflicht beachten),
- Darlehen gewähren,
- Schenkung (Ausgleichspflicht)
Immobilien-AG:
Grundstücksgewinn- und Handänderungssteuern:
für Ehegatte und direkte Nachkommen
i.d.R. steuerfrei;
für Andere – steuerbar
Varianten je nach Kanton:
- steuerfrei für beide Parteien, da der Verkauf den Fortbestand des Unternehmens sichert;
- Käufer: Einkommenssteuer (Qualifikation als Lohnnachzahlung);
- Käufer: Schenkungssteuer, ermässigt (Qualifikation als Schenkung)
Verkäufer:
- Verkauf aus dem Privatvermögen steuerfrei;
- Verkauf aus Geschäftsvermögen steuerbar;
Käufer: Einkommens- und Vermögensteuer;
Immobilien-AG:
Verkäufer (Käufer haftet solidarisch):
Grundstücksgewinn- und Handänderungssteuer
Planung möglichst frühzeitig, ideal 5-10 Jahre vorher
Umsetzung - Erbverträge;
- Testament
(kann jederzeit geändert werden);
- Schenkungsvertrag;
- Ehevertrag;
- Aktionärsbindungsverträge;
- Kaufvertrag
Kaufvertrag Kaufvertrag

5. Prozess der Übertragung

Innerhalb der Familie (FBO) findet die Übertragung des Unternehmens am meisten durch eine reine oder gemischte Schenkung statt. Ausserhalb der Familie (MBO und MBI) erfolgt die Veräusserung der Gesellschaft durch den Kauf mit oder ohne Verkäuferdarlehen.

a) Stabsübergabe vs. gestaffelte Übergabe

Es gibt zwei Arten von Nachfolgeprozessen, je nachdem wie die Unternehmensübergabe abläuft. Um eine Stabsübergabe handelt es sich, wenn der Übernehmer die Geschäftsführung und das Eigentum gleichzeitig übernimmt. Dies passiert in fast einem Drittel aller Nachfolgefälle.

In den anderen zwei Dritteln der Fälle erfolgt die Unternehmensnachfolge im Rahmen einer gestaffelten Übergabe. Sie umfasst drei Schritte:

  • Übergabe der Geschäftsführungsposition,
  • Übergabe des ersten Teilbetrags von Eigentumsteilen und
  • Übergabe des Mehrheitseigentums respektive der Kontrolle über das Familienunternehmen.

b) Dauer der Übergabe

Familieninterne Nachfolge

Die Stabsübergabe einer Gesellschaft, d.h. die gleichzeitige Übergabe der Geschäftsführung und des (Mehrheits-)eigentums, dauert durchschnittlich circa sechs Jahre. In der Regel muss der Unternehmensinhaber dafür fünf bis zehn Jahre einplanen. Berücksichtigt wird der Zeitraum von der ersten Kontaktaufnahme mit dem Nachfolger bis zur Übergabe der Kontrolle über die Aktiengesellschaft.

Bei familieninternen Übertragungen ist eine lange Dauer der Übertragungsprozesse damit begründet, dass es nicht um reine Unternehmensnachfolge, sondern um interfamiliäre Nachlassplanung geht. Daher muss der Inhaber mit der Unternehmensnachfolge möglichst frühzeitig beginnen.

Familienexterne Nachfolge

Der Verkauf der Gesellschaft an eine Drittperson geschieht viel schneller als innerhalb der Familie. Dies liegt daran, dass ein persönlicher Bezug zwischen den Parteien fehlt.

Die Übernahme der Gesellschaft durch den bestehenden Manager dauert ca. 3,5 Jahre. Der Verkauf an Dritte erfolgt noch schneller und nimmt ca. in 1,5 Jahre in Anspruch.

Trotz der deutlich kürzeren Übertragungszeiten als bei FBO hat der Unternehmer die Veräusserung an Dritte möglichst zeitig zu planen.

II. Besteuerung der Unternehmensnachfolge

1. Verkauf

Beim Verkauf einer Aktiengesellschaft geht es in den meisten Fällen um Share Deal (Verkauf von Aktien). Einzelne Vermögenswerte zu verkaufen (Asset Deal) und anschliessend eine Dividende auszuschütten ist nicht steueroptimal. Denn die Dividenden stellen beim Inhaber ein steuerbares Einkommen dar.

Nachfolgend gehen wir auf den Verkauf der Aktien an den Nachfolger näher ein.

a) Steuerfreier Verkauf

Meistens hält ein Unternehmer seine Aktien im Privatvermögen. Veräussert er die Aktien an einen Nachfolger, ist der Verkauf für ihn grundsätzlich steuerfrei. Aus dem Verkauf erzielt der Unternehmer einen steuerfreien Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG). Der Nachfolger entrichtet an die Steuerbehörde die Einkommen- und Vermögenssteuer.

Steuerneutral ist zudem die Rückzahlung des Grundkapitals und der vorhandenen Kapitalreserven sowie die Rückzahlung von Darlehen möglich.

b) Steuerbarer Verkauf

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen beim steuerfreien Kapitalgewinn welche die Steuerverwaltung in steuerbaren Ertrag umqualifiziert. Sehen wir uns die drei häufigsten Fälle an:

(1) Indirekte Teilliquidation

Die indirekte Teilliquidation bezeichnet eine Ausschüttung der Dividende über eine andere Gesellschaft (Art. 20a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG). Verkauft eine Privatperson seine Aktien an ein Unternehmen, geht die Beteiligung aus dem Privat- ins Geschäftsvermögen über. Wenn der Käufer innert fünf Jahren nach dem Kauf eine Dividende aus der gekauften Gesellschaft (an sich) ausschüttet, wird es für den Verkäufer teuer. Aus Sicht der Steuerbehörde handelt es sich um die Steuerhinterziehung seitens des Verkäufers. Denn er hätte die Dividende vor dem Kauf auszahlen und versteuern müssen. Es besteht die Gefahr, dass der Käufer durch die Ausschüttung der Dividende den Kauf beim Verkäufer finanziert. Selbst wenn der Verkäufer die Handlungen des Käufers nicht mehr beeinflussen kann, erhebt die Steuerverwaltung beim Verkäufer die Einkommensteuer.

Lösung:

Um sich vor bösen steuerlichen Überraschungen zu schützen, hat der Verkäufer im Vertrag eine fünfjährige Sperrfrist für die Ausschüttung der Dividende festzulegen (Schadloshaltungsklausel). Die Frist beginnt ab dem Abschluss des Unternehmensnachfolgevertrags. Für einen gestaffelten Verkauf, läuft für jeden Verkauf eine eigene Frist. Es reicht eine Beteiligung insgesamt von 20% (auch gestaffelt).

(2) Transponierung

Bei Transponierung verkauft eine Privatperson seine Aktien an die Gesellschaft, die ihr gehört. Der Verkäufer ist bei der kaufenden Gesellschaft mindestens zu 50% beteiligt (Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG). Der Verkaufspreis ist dabei höher als der Nennwert. Die Umstände und Ziele sind die gleichen wie bei indirekter Teilliquidation. Der Verkäufer versucht die Steuern, die mit der Dividende verbunden sind, zu umgehen. Auf die Differenz zwischen dem Nennwert und Verkaufspreis erhebt die Steuerbehörde die Einkommensteuer beim Verkäufer.

(3) Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Hält der Unternehmer seine Aktien im Geschäftsvermögen, ist der Verkauf von Aktien steuerbar. In diesem Fall wirkt der Inhaber als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler. Die Steuerbehörde qualifiziert den Gewinn aus dem Verkauf der Aktiengesellschaft als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 2 DBG). Der Verkäufer hat eine hohe Einkommensteuer zu entrichten.

2. Schenkung und Erbschaft

Die Veräusserung einer Gesellschaft innerhalb der Familie erfolgt am häufigsten durch die Vererbung oder Schenkung. Gibt es kein geeignetes Familienmitglied, kann der Unternehmer seine Gesellschaft an einen Dritten verschenken oder ihn als Erbe benennen. In der Regel handelt es sich dabei um einen verdienten Manager.

a) Ehegatten und direkte Nachkommen

In fast allen Kantonen ist die Schenkung und Erbschaft an direkte Nachkommen (Kinder und Enkelkinder) und Ehegatten steuerfrei. Für den Inhaber der Gesellschaft sind auch keine Steuern fällig.

b) Entfernte Verwandte und Dritte

Die höchsten Steuern entrichten entfernte Verwandte und Dritte. Der Steuersatz beträgt bis zu 40% des Vermögenswerts.

Jedoch ermässigen die Kantone die Schenkungs- und Erbschaftssteuer für alle Beschenkten und Erben, soweit sie im Unternehmen beschäftigt sind. Es ist jedoch schwierig abzugrenzen, ob dabei eine Schenkungs- oder Einkommensteuer fällig ist. Relevant ist, ob die Zuwendung als Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung oder ohne Gegenleistung stattfindet. Die Steuerbehörde prüft jeden Fall einzeln.

Insbesondere für Nichtverwandte kann die Übertragung der Gesellschaft zu Vorzugskonditionen teuer werden. Denn die Einkommensteuer ist in der Regel für den Nachfolger nicht tragbar. Im Gegensatz dazu ist die ermässigte Schenkungssteuer bezahlbar.

c) Gemischte Schenkung

Eine gemischte Schenkung stellt eine Mischung aus dem Verkauf und der Schenkung dar. Sie liegt vor, wenn der Inhaber seine Gesellschaft deutlich unter dem Verkehrswert verkauft oder wenn die Parteien für die Schenkung eine Gegenleistung vereinbaren.

Beispiel:
Der Unternehmer verkauft sämtliche Aktien an der Gesellschaft an den bestehenden Manager zum reduzierten Preis. Die Steuerbehörde nimmt eine gemischte Schenkung an, falls der Verkaufspreis mehr als 25% unter dem amtlichen Verkehrswert liegt. Auf die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem vereinbarten Preis fällt die Schenkungssteuer.

3. Unternehmensnachfolge vs. Mitarbeiterbeteiligung

Der Unterschied zwischen Unternehmensnachfolge und Mitarbeiterbeteiligung ist nicht immer deutlich. In beiden Fällen erwirbt der Arbeitnehmer Aktien des Arbeitgebers zu einem günstigeren Preis als dem Verkehrswert. Aus steuerlicher Sicht ist der Unterschied zwischen der Unternehmensnachfolge und Mitarbeiterbeteiligung gravierend. Während der Erwerb der Mitarbeiteraktien immer steuerbar ist, ist der Kauf der Aktien im Zuge der Unternehmensnachfolge steuerfrei oder wird mit einem tieferen Steuersatz belastet.

a) Mitarbeiterbeteiligung

Die Mitarbeiterbeteiligung liegt vor, wenn ein oder mehrere Mitarbeiter Aktien des Arbeitgebers zu einem reduzierten Preis kaufen. Meistens ist es eine Beteiligung weniger als 10%. Die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem Verkehrswert unterliegt der Einkommensteuer als unselbstständiges Erwerbseinkommen (Art. 17b Abs. 1 DBG und Art. 7d StHG).

Ausführliche Informationen zur Besteuerung der Mitarbeiteraktien entnehmen Sie bitte unserem Artikel „Mitarbeiteraktien bei nicht börsenkotierten Unternehmen“.

b) MBO

Findet sich kein Nachfolger innerhalb der Familie, kommt der Verkauf sämtlicher Aktien an einen Mitarbeiter in Führungsposition in Frage (MBO). Die Übertragung an einen Mitarbeiter geschieht zu einem Preis unter dem Marktwert. Denn der Kauf zu einem Vollpreis ist meist für den Mitarbeiter nicht finanzierbar. Der Arbeitgeber hat jedoch keine geeignete Alternative zum Weiterführen des Betriebs.

c) Abgrenzung zwischen Mitarbeiterbeteiligung und MBO

In diesem Hinblick unterscheidet sich die Stellung eines Aktionärs, der einen kleinen Anteil der Aktien hält (Mitarbeiterbeteiligung), zum Aktionär, der 100% der Aktien übernimmt (MBO). Im ersten Fall belohnt der Arbeitgeber einen verdienten Mitarbeiter und setzt Anreize, bessere Leistungen zu erbringen. Dafür beteiligt er den Mitarbeiter an der Gesellschaft zu Vorzugskonditionen. Im zweiten Fall ist der Arbeitgeber gezwungen, seine Aktien unter dem Verkehrswert zu verkaufen, um der Gesellschaft den Fortbestand zu sichern. Somit kommt der unterpreisliche Verkauf sämtlicher Aktien an einen Mitarbeiter einer (gemischten) Schenkung nahe.

Eine einheitliche kantonale Steuerliche Praxis gib es diesbezüglich nicht. In jedem Einzelfall prüfen die Steuerbehörden eine Reihe der Kriterien, welche die Mitarbeiterbeteiligung zur Unternehmensnachfolge abgrenzen. Die Mitarbeiterbeteiligung unterliegt der Einkommensteuer. Die Unternehmensnachfolge durch einen Mitarbeiter ist oft steuerfrei.

Zu beachten sind je nach Kanton die reduzierte Schenkungs- respektive Erbschaftssteuer. Ausserdem gilt für die erworbenen Aktien die fünfjährige Veräusserungsfrist. Verkauft der neue Aktionär seine Anteile innerhalb der fünf Jahren nach dem Erwerb, qualifiziert die Steuerbehörde die Aktien als Mitarbeiteraktien und besteuert den Übergewinn mit der Einkommensteuer.

Kriterien zur Abgrenzung der Unternehmensnachfolge und Mitarbeiterbeteiligung

Kriterien Mitarbeiterbeteiligung Unternehmensnachfolge
Mitarbeiterbeteiligungsplan vorhanden
Übernahme des Geschäfts durch Mitarbeiter
definierte Sperrfristen
Anwendung eines Formelwerts (Substanz- und Ertragswert)
Gleicher Preis für unabhängige Dritte
Verkauf von grösseren Aktienpaketen
definierte Rückgabeverpflichtungen
Mitarbeiter ist für das Fortbestehen der AG von grosser Bedeutung
Partner sollen Aktien zu gleichen Teilen halten
Aktien können jährlich von mehreren Mitarbeitenden in kleinem Umfang gekauft werden
Käufer ist bereits Aktionär

4. Sonderfall: Immobiliengesellschaft

Eine Ausnahme vom steuerfreien Verkauf einer Aktiengesellschaft gilt für Immobiliengesellschaften. Beim Verkauf einer Immobiliengesellschaft geht es nicht um den Verkauf der Aktien, sondern um die Handänderung an Liegenschaften. Aus diesem Grund sind in fast allen Kantonen Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer fällig.

a) Allgemeines

Besitzt eine Familie mehrere Immobilien (Wohnung, Haus, Bauland etc.), ist es schwer, diese unter mehreren Nachfolgern gerecht zu teilen. Denn die Liegenschaften sind vom Preis her sehr unterschiedlich. Im Erbfall ist der ausgewählte Erbe ausserdem verpflichtet, die Miterben auszuzahlen, was sehr teuer ist.

Um die Veräusserung von Immobilien an die nächste Generation zu erleichtern, kann die Familie eine Immobilienaktiengesellschaft gründen. Diese lässt sich einfach teilen, sodass jeder Nachfolger seinen Anteil an Aktien erhält.

Die Immobilienaktiengesellschaft strebt vorwiegend oder ausschliesslich den Erwerb, die Verwaltung, die Nutzung oder die Veräusserung von Liegenschaften an. Aus diesem Grund lohnt sich die Gründung einer Immobilienaktiengesellschaft erst ab einem gewissen Umfang. Zudem ist es empfehlenswert, die Aktienübertragungen und die Entscheidungsprozesse mittels eines Aktionärsbindungsvertrag zu regeln. Beispielsweise, dass nur Blutverwandte die Immobiliengesellschaft erben können.

b) Übertragung einer Immobilienaktiengesellschaft

Während der Verkauf einer üblichen Aktiengesellschaft generell steuerfrei ist, ist der Verkauf einer Immobilienaktiengesellschaft grundsätzlich steuerpflichtig.

(1) Grundstückgewinnsteuer und Handänderungssteuer

Die Veräusserung einer Immobiliengesellschaft ist der Veräusserung eines Grundstücks gleichgestellt (Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG). Wie beim Verkauf eines Grundstücks sind beim Verkauf einer Immobiliengesellschaft die Grundstückgewinnsteuer und Handänderungssteuer fällig.

Bei der Veräusserung der Immobiliengesellschaft sind zwei Voraussetzungen relevant:

  • Vorliegen einer Immobilienaktiengesellschaft

Die betroffene Aktiengesellschaft muss Immobiliengesellschaft sein. Die Aktiengesellschaft gilt als Immobiliengesellschaft, wenn ihre Einnahmen praktisch ausschliesslich aus Ertrag aus Liegenschaften befasst sind. Selbst wenn die Statuten einen anderen Zweck vorsehen, kann die Steuerbehörde die Aktiengesellschaft als Immobiliengesellschaft qualifizieren. Massgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit der Gesellschaft bis zum Verkauf der Aktien.

Als Nicht-Immobiliengesellschaft gilt die Gesellschaft, wenn sie neben ihrer operativen Tätigkeit zusätzlich Immobilien besitzt. Jedoch muss die Gesellschaft nach dem Verkauf ihre operative Tätigkeit fortsetzen.

  • Veräusserung mehr als 50% der Anteile

Überträgt der Inhaber mindestens 50% der Anteile an der Immobiliengesellschaft an einen Nachfolger, liegt eine wirtschaftliche Handänderung vor. Wie bei der Veräusserung eines Grundstücks erheben die Kantone darauf die Handänderungssteuer (Art. 12 Abs. 2 lit. d StHG).

Der Steuersatz der Grundstückgewinnsteuer und Handänderungssteuer unterscheidet sich je nach Kanton. Steuerpflichtig ist der Verkäufer, jedoch haftet der Käufer solidarisch.

Direkte Nachkommen und Ehegatten sind von der Handänderungssteuer und Grundstückgewinnsteuer in der Regel befreit.

Achtung!
Die Regelungen hinsichtlich der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer sind je nach Kanton sehr unterschiedlich. Viele Kantone sehen nicht eine komplette Befreiung von diesen Steuern, sondern deren Aufschub vor. Dies bedeutet, dass der Erwerber nur bis zum Zeitpunkt der Weitergabe der Immobiliengesellschaft von den Steuern befreit ist. Aus diesem Grund sind die latenten Steuern immer zu beachten.

Beispiel:
Im Kanton Bern unterliegt die Vererbung einer Immobiliengesellschaft keiner Handänderungssteuer. Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben. D.h. ein Erbe muss bei der Übernahme der Immobiliengesellschaft keine Grundstückgewinnsteuer zahlen. Sie ist erst fällig, wenn der Erbe die Gesellschaft veräussert.

(2) Vermögens- und Einkommenssteuer

Wie bereits erwähnt, ist der Verkauf einer Immobilienaktiengesellschaft grundsätzlich steuerpflichtig. Möchte der Verkäufer den erzielten Gewinn reduzieren, kann er eine Dividende vor dem Verkauf ausschütten. Im solchen Fall unterliegt der Besteuerung der Teil des Gewinns, welchen der Verkäufer direkt erhält.

Die Auszahlung der Dividenden löst zwar die Einkommens- und Vermögensteuer aus. Die Einkommensteuer kann der Verkäufer jedoch im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens verringern. Je nach Kanton kann die Einkommensteuer bis zu 50% reduziert werden (Teilbesteuerung der Dividende).

(3) Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Die Schenkung oder Vererbung einer Immobiliengesellschaft unterliegt der Schenkungs- beziehungsweise der Erbschaftssteuer. Die Ausnahme gilt nur für die Ehegatten und direkte Nachkommen. In fast allen Kantonen sind sie von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit. Für übrige Verwandte unterscheidet der Steuersatz sich je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Vermögenswerts. Die höchsten Steuern fallen an Nichtverwandte und entfernte Verwandte.

Achtung!
Die Befreiung von Schenkungs- und Erbschaftssteuer heisst nicht automatisch die Befreiung von Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer. Bei der Grundstückgewinnsteuer ist oft ein Aufschub für Ehegatten und direkte Nachkommen möglich. Im Gegensatz dazu lässt sich die Handänderungssteuer fast in allen Kantonen nicht umgehen.

III. Fazit

Bei einer anstehenden Unternehmensnachfolge ist es wichtig, diese vorzeitig zu planen. Um die unangenehmen steuerlichen Folgen zu vermeiden, können Sie einen Steuervorbescheid bei Ihrem Kanton anfragen.


Literatur
* Bloch-Riener, Ruth, Unternehmensnachfolge — Steuerliche Rahmenbedingungen umsichtig nutzen, Das Geld-Magazin, 4/2020
* Dun & Bradstreet, Studie KMU Nachfolger Schweiz 2022, Stand: 05.04.2022
* Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
* Kläser, Julian, Unternehmensnachfolge in der Schweiz – Eine vorausschauende Planung ist auch aus steuerrechtlicher Sicht angezeigt, Das Geld-Magazin, 2/2023
* Maestrini, Anna / Bizzarro, Matthias, Die steuerliche Behandlung der (unterpreislichen) familienexternen Unternehmensnachfolge unter besonderer Berücksichtigung der Tessiner Praxis, zsis, 4/2023
* Schweizerische Eidgenossenschaft, KMU-Portal für kleine und mittlere Unternehmen, KMU in Zahlen: Nachfolgeregelungen, Stand: 27.11.2024

Geschrieben von Anna Sokolova


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