Der unabhängige Stimmrechtsvertreter

In der Schweiz ist der UNABhängige Stimmrechtsvertreter zwingend notwendig, wenn Aktionäre Ihre Stimmen vorab der Generalversammlung erteilen wollen.

Rechtlicher Hintergrund

Dabei erteilen die Aktionäre dem UNAB folgendes:

  • eine Vollmacht, dass der UNAB Sie an der GV vertreten darf
  • konkrete Weisungen, wie der UNAB abzustimmen hat

Achtung: Bisher ungeklärt ist, ob Aktionäre welche die Weisungen an den UNAB erteilen, bei der GV erneut abstimmen dürfen. Dies ist mit den UNAB abzuklären. Technisch gesehen ist dies unkritisch, da in einem solchen Fall die im System hinterlegten Weisungen an den UNAB / Stimmen des Aktionärs aktualisiert werden und damit deine Doppelzählung verhindert wird.

Ablauf

  1. Stellen Sie möglichst früh den Kontakt zwischen Aktienregister und UNAB her, damit dieser entsprechend vorbereitet werden kann und alle Fragen zum Umgang mit der Technologie frühzeitig geklärt sind.
  2. Der Unab wird im Aktienregister mit Email und Name hinterlegt.
  3. Die Vorababstimmung wird gemäss unserer Anleitung eingestellt. Dabei kann ggf. der Text der Vollmacht an den UNAB nach Wunsch des UNAB angepasst werden.
  4. Am Tag nach Ende der Vorababstimmungen erhält der UNAB automatisch einen Bericht zu allen Weisungen der Aktionäre. Die Vollmacht an den UNAB muss zwingend bei der Erteilung der Weisungen bestätigt werden. Andernfalls wird die Erteilung der Weisungen technisch verhindert.
  5. Der UNAB ist während der Generalversammlung vor Ort oder per Video anwesend. Er hat keine Aktionen mehr auszuführen, da alle Stimmen bereits im Aktienregister hinterlegt sind und direkt bei der Abstimmung mit berücksichtigt werden.

Sonderfall Video-GV

Hier erhält der UNAB von Das-Aktienregister.ch einen dedizierten Zugang, so dass er an der Video GV teilnahmen kann. Er kann aber dort keine Abstimmungen vornehmen.


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